Die Baurechtsverwaltung ist für die Region Vorderland zuständig und hat ihren Sitz in Sulz. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu sorgen.
Aufgaben:
Durchführung von Verfahren in erster Instanz (Baubewilligungen, Bauanzeigen, …)
Durchführung von Schlussüberprüfungen
Bürgerberatung in Bau(rechts)angelegenheiten
Durchführung baupolizeilicher Überprüfungen
Kontakt
Baurechtsverwaltung Region Vorderland
Adresse:
Hummelstraße 9
6832 Sulz
Der Bebauungsplan, der vom Gemeindevertretung anhand des Flächenwidmungsplanes festgelegt wird, enthält jene Bestimmungen, wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf.
Einsichtnahme
Um zu erfahren, ob und wie auf dem gewünschten Grundstück gebaut werden darf, liegen bei den Gemeindeämtern die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zur allgemeinen Einsicht auf.
Dort erfahren Sie auch, wo und ob es für bestimmte Gebiete Abdrucke der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gibt.
Änderung
Der Gemeindevertretung hat die gesetzliche Möglichkeit, die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne abzuändern.
Im Zuge dessen kann eine zeitlich befristete Bausperre für das betroffene Gebiet für die Dauer von zwei Jahren verhängt werden.
Innerhalb dieser Zeit können Neu-, Zu- oder Umbauten sowie Grundabteilungen nur unter gewissen Voraussetzungen vom Gemeindevertretung oder Gemeindevorstand bewilligt werden.
Die Entwürfe für Abänderungen oder Festsetzungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne werden sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht am Gemeindeamt aufgelegt.
Die Zeit der Auflegung wird an den Amtstafeln des Rathauses oder des Gemeindeamtes kundgemacht. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf bei den zuständigen Stellen eingebracht werden.
Diese werden dann dem Gemeindevertretung vorgelegt. Sie stellen jedoch kein Rechtsmittel dar.
Im Flächenwidmungsplan wird jedem Grundstück der Gemeinde eine Nutzung zugeordnet.
Der Flächenwidmungsplan gibt u.a. Auskunft darüber, ob auf einem Grundstück gebaut werden darf oder nicht.
Die Festlegung der Widmungskategorien basiert auf den Raumplanungszielen und Planungen des Landes und der Gemeinden.
Wichtigste Grundlage für den Flächenwidmungsplan ist das räumliche Entwicklungskonzept.
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen oder bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse geändert werden.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann einen schriftlichen Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan beim Gemeindeamt einbringen.
Der Antrag muss die gewünschte Widmung und eine Begründung enthalten. Im Rahmen eines Planungsgesprächs wird dann dieser Änderungsvorschlag mit dem Grundeigentümer besprochen und geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans vorliegen.
Auf telefonische oder schriftliche Anfrage sind Auszüge vom Flächenwidmungsplan, eine Baugrundstücksbestätigung und Widmungsbestätigungen für die Immobilienertragssteuer bei der Abteilung Planung und Politik erhältlich.
Informationen zum Flächenwidmungsplan sind auch im Digitalen Atlas Vorarlberg abrufbar.
Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes und öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und damit zusammenhängende dingliche Rechte eingetragen werden.
Solche Rechte sind beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten. Eine Grundbuchseinsicht ist für jeden möglich. Einen Grundbuchsauszug erhält man beim Bezirksgericht, beim Notar oder im Internet. Für Klaus zuständig ist das Bezirksgericht Feldkirch in der Churer Straße 13, 6800 Feldkirch, T +43 5522 3020.
Weitere Informationen zu Grundbuch, Grundbucheintragung, Grundbuchseinsicht, Aufbau eines Grundbuchsauszugs etc. sind im Amtshelfer Grundbuch zu finden.
Legalisator
Ein Legalisator ist vom Oberlandesgericht bestellt und für die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden für das Grundbuch, also Kaufverträge oder Darlehensverträge, zuständig. Die Aufgabe des Legalisators ist die Beglaubigung der Unterschrift, nicht aber die rechtliche Überprüfung des Vertrags. Zuständig für die Gemeinde Klaus ist Legalisator (Gemeindesekretär) Zacharia Issa.
Grundverkehr
Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie der Grunderwerb durch nicht EU-Bürger sind genehmigungspflichtig. Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Genehmigung durch die Grundverkehrs-Landeskommission oder eine Bestätigung, dass keine Genehmigung benötigt wird (Negativbescheinigung), vorliegt.
Baugrundstücksbestätigung
Für den Erwerb einer Liegenschaft oder einer Wohnung auf einem als Baufläche gewidmetem Grundstück benötigt der Erwerber lediglich eine Baugrundstücksbestätigung für das Grundbuchsgericht (ausgenommen Nicht-EU-Bürger).
Zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten können bebaute oder unbebaute Grundstücke in der Weise neu (an)geordnet werden, dass sie nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltet werden können und erschließbare Grundstücke entstehen.
Dies wird häufig bei Bauerwartungsgebieten gemacht.
Diese Grundstücke haben oft eine Form und Größe, die für eine Bebauung nicht zweckmäßig ist (lange schmale Steifen).