Verordnung über die Festsetzung der Entschädigung des Vizebürgermeisters, Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung sowie Mitglieder von Unterausschüssen
Verordnung über das Halten von Hunden
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus vom 18.03.2024 wird gemäß § 31 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, verordnet: Das Mindestmaß der baulichen Nutzung wird für das Grundstück GST-NR. 2081, KG 92111 Klaus gemäß dem Plan in der angeschlossenen Anlage erlassen.