Amtstafel & Kundmachungen

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Verordnung L 62 Treietstraße

Feuerverbot in sämtlichen Waldgebieten

Alle vier Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften erlassen eine Waldbrandverordnung, die ab Donnerstag gelten wird. Das Entzünden von Feuer sowie das Rauchen sind in sämtlichen Waldgebieten sowie in deren Umgebung verboten.

Das Verbot gilt in allen Waldgebieten Vorarlbergs und auch in deren Umgebung – also in allen Bereichen, in denen bei Feuer ein Übergreifen auf einen benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.

Geld- oder Freiheitsstrafe

Neben dem Entzünden von Feuer und Rauchen sind auch sogenannte Zweckfeuer, wie das Verbrennen von Astmaterial auf Alpflächen im Nahbereich des Waldes und das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäfer-Bekämpfung verboten. Wer die Waldbrandverordnung missachtet, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 7.270 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen bestraft werden.

Verhaltensregeln

Das Land ersucht die Bevölkerung neben der Waldbrandverordnung auch folgende Verhaltensregeln einzuhalten:

  • Kein Feuer in Schilf- und Uferzonen

  • Keine brennenden oder glimmenden Gegenstände wie Zündhölzer, Zigaretten usw. wegwerfen

  • Auch außerhalb der von der Waldbrandverordnung erfassten Waldgebiete und Gefährdungsbereiche besonders sorgsam mit offenem Feuer umgehen

  • Bei Rauchentwicklung oder einem vermuteten (Wald)Brand ist umgehend der Feuerwehr-Notruf 122 zu verständigen.

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Kundmachung Lukas Frick (LF part e.U.)

Verordnung

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StVO 1960 wird angeordnet:

§1

Aufgrund von Asphaltierungsarbeiten wird die Gemeindestraße Riedstraße in der Zeit vom 13.4.2026 bis zum 8.5.2026 für die Dauer von ca. 1 Arbeitswoche im Bereich Grundstücksnummer 1836 halbseitig gesperrt.

Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes

VO Änderung Flächenwidmungsplan

Kundmachung Auflassung Gemeindestraße Kolbengraben

Wassergebühren 2026

Kanalisationsabgabenbeträge 2026

Abfallgebühren 2026

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